Hafturlaub für Lebenslängliche

In einem Gespräch auf WDR5 / Neugier genügt, habe ich die Diskussion über den von zehn Bundesländern vorgelegten Musterentwurf für ein neues Strafvollzugsgesetz kommentiert. Dreh- und Angelpunkt war hierbei die Frage: Ist der in diesem Gesetzesentwurf vorgesehene § 38 III sinnvoll oder unerträglich. Er sieht vor, dass zu lebenslanger Haft verurteilte Straftäter zukünftig unter Umständen schon nach fünf Jahren ihren ersten Antrag auf einen dreiwöchigen Langzeiturlaub stellen können. Bislang war dies erst nach zehn Haftjahren, in Bayern nach zwölf,  möglich. Ich befürworte ein solches Gesetz, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass derartige Anträge sorgfältig geprüft werden. Infrage für eine solch vorzeitige Haftverschonung von 21 Tagen pro Jahren kämen sowieso nur Täter, die der Allgemeinheit nicht mehr gefährlich würden. So zum Beispiel die wegen Mordes an ihrem Ehemann verurteilte Frau, die den verhassten Partner umbrachte, nachdem er sie jahrelang gequält hatte. Und bei der es so gut wie kein Rückfallrisiko gibt. Sinn des vorgezogenen Hafturlaubs wäre es, einem solchen Menschen die Möglichkeit zu geben, Kontakt zu Familie oder Freunden aufrecht zu erhalten. Eine, nach Ansicht von Kriminologen, wesentliche Unterstützung bei der angestrebten Resozialisierung auch von zu lebenslanger Haft verurteilten Straftätern.